Die Sage von der roten Schlange

Vor Zeiten, so zwischen 1662 und 1696, gab es immer wieder Streit zwischen den Todenbüttelern und den Beringstedter Bürgern wegen einer Weide auf dem Sollhorst. Der Sollhorst ist ein Gehölz zwischen Beringstedt und Todenbüttel. Den Beringstedtern gehörte dieses Land und den Todenbüttelern war es erlaubt hier ihr Vieh grasen zu lassen und mit 2 Äxten Holz zu schlagen. Nach Jahren aber sagten die Todenbütteler:

                                         "Wem das Haar gehört, dem gehört auch der Kopf."                

Im Gehölz lag ein großer Stein und die Beringstedter schlugen vor: Der Stein soll diesen Streit beenden. Wenn am nächsten Morgen ein Zeichen unseres Herrgottes zu sehen ist, dann geht der Besitz an die Todenbütteler. Sie kamen also am nächsten Tag wieder zusammen und besahen sich den Stein. Wie durch ein Wunder kam auf dem Stein eine Schlange zum Vorschein und so wurde den Todenbüttlern dieses Gebiet zugesprochen. Die Todenbüttler brachten den Stein in ihr Dorf und dort lag er viele Jahre im Garten eines der Häuser.

                                                          Die Schlange auf dem Stein

Nach mehreren Zwischenlagern liegt er heute in den Anlagen der Todenbütteler Dörfergemeinschafts-schule.

Es ist eine schöne Geschichte, die dem Zeitgeist dieser Menschen entspricht, denn damals wurden, wie schon lange Zeiten zuvor, gerne Geschichten erzählt um sich an langen Abenden die Zeit zu vertreiben und/oder Wissen weiterzugeben. Heute lassen wir uns ja auch von den modernen Medien wie Fernseher, PC und Handy berieseln. So wurden diese Sagen und Geschichten früher an die Familie, Mitbewohner (Knechte und Mägde), Kinder und Kindeskinder weitergegeben. Es gab ja auch nur diese Möglichkeit, denn lesen und schreiben gehörte nicht, wie heute, zum Allgemeingut.

Es handelt sich bei dieser Überlieferung natürlich um eine Sage. Die Wahrheit ist, daß sich die Dorfschaften Beringstedt und Todenbüttel durch gütlichen Vertrag einigten und Todenbüttel ein bestimmtes Weiderecht erhielt.

Im Landesarchiv findet man hierzu Originaltexte unter Nr. 104/22

Von einem Teil der Unterlagen wurden vom Urtext folgende Abschnitte abgeschrieben von Herrn Heinrich Großheim, Todenbüttel, und Herrn Herbert Jürß, Beringstedt, am 01.02.1999:

In Sachen der Eingesessenen des Dorfes Todenbüttel Cläger eines Contra der Dorfleute zu Beringstedt beklagte andern ………., streitiger Hurt (wahrscheinlich „Hüte“) und Weyde auf der Sollhorst in der Beringstedter Feldmark gelegen. Erinnern die Verordnete 32. Vorrecht werden Kläger …….. 14. Executivnstag zu recht bündig verweisen, daß sie von alters her berechtigt die gemeine Hurt u. Weyde erbost beklagten ist der Sollhorst zu gebrauchen, daß dann sie derselben nach als vorbehalten, nie Mangel ….. Beweises aber Cläger sich der Weide auf der Sollhorst allerdings hin ….. erhalten sollen. Von Rechts wegen.

Veröffentlich: Schenefeld, den 3. Juni 1662

Cläger haben außer Exekutionstaxe nichts erwiesen                      Hans Woldenberg

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Es wird dem Königl. Kirchspiel zu Schenefeld Timmern hiermit empfohlen, den Eingesessenen des Dorfes Todenbüttel bei willführlicher Strafe aufzuerlegen von ihren laut dem Urteil nicht hat erwiesen werden können, jemals berechtigt zu sein ihr Vieh auf der Beringstedter Weyde die Sollhorst genannt zu treiben.

Sich hin führer desselben gänzlich zu enthalten und den Beringstedtern in ihrem …….  Besitz, ferner ungehindert zu lassen und dem Urteil in allem einen genügen zu leisten.

Rendsburg: 10. Juni 1673                             Unterschrift

(Königliches Amtshaus Rendsburg)

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UNGEFÄHRLICH PROJECT ZUM VERGLEICH

Zwischen den beiden Bauernlagen Beringstedt und Todenbüttel wegen deren streitigen Hurt und Weide durch den Schlagbaum nach der großen Wieche vor dem Sollhorst

1.       Das anfänglich dem Bauernlage nach Inhalt deren in Händen habenden Urteil n. Recht, die sogenannte Sollhorst in der Beringstedter Feldmark belegen ohnstreitig zu ihrer freien Disposition wie dieselbe begraben u. bezannert ohngehindert bleiben muß und zwar nach dem einzigen bezierk mit dem beschlossenen Schlagbaum und graben, nach des Herrn Amtmann Hochgräfl. Exellence gegebener Conßesion.

2.       Daß aber Hochgräfl. Exellence zu Rantzau für gut befunden, daß zur Verhütung aller Weitläufigkeit u. Prozessen der Sache unter beiden Teilen in Güte zu entscheiden, so haben auch die Beringstedter mit aller untertänigstem Respekt …….  gnächgster Interposition zugehorsam vorgestellt aufgenommen, daß sie endlich aus nachbarschaftlicher Freundschaft, nicht aber aus Recht u. Schuldigkeit, bloß dem Königl. Herrn Amtmann zu genügen, hiermit freiwillig vergönnen u. zugeben, daß den gesagten Todenbüttelern in specie denen beiden Dörfern mit der …….. diesseits der Au zugestattet werden soll, daß sie ihre Milchkühe mit …... Ihren durch den Schlagbaum außerhalb vor der Sollhorst aufjagen und weiden mögen, doch daß sie mit ihrem Jungvieh u. mit ihren Pferden davon enthalten, entweder nach der anderen Seite des Dorfes auftreiben oder diesseits des Schlagbaumes mit den Beringstedtern ……….. sollen. Die übrige Weide von der Steinbrücke ab bis ..….. so weit der Todenbüttler ……. gehen, bis an der Beringstedter Kuhredder bis am Bornholter Vich, soll von den beiden Bauerlagen Horn und Horn gehütet werden. Nicht weniger auch die …….. im Holz bestandenen Todenbüttler Meyenkamp. Solches alles soll unter beiden Bauernlagen gemeinsam. Sollten aber die Todenbüttler mit ihrem Vieh und Pferden weiter kommen als bis den Meyenkamp, so selbst sollen sie gehindert werden und dafür recht tun. Die übrigen Weiden nach Aukamp Göndendahl u. Hagerkamp bleibt noch als vor in seinem Bescheid wie …..….. u. wir sie vorhin außer Streit gewährt.

3.       Daß auch den übrigen des Dorfes Todenbüttel jenseits der Au nach den Herrn Amttmannes Hochgräfl. Excelence verlangen eine kleine Erkenntnis zugestanden werde, so sollen die Beringstedter ihnen auch vergönnen sonderlich wenn Mast im Walde vorhanden ist und mit Vieh und Pferden dortan nicht bleiben können, daß sie Macht haben sollen etwa 14 Tage nach Michaelis bis 14 Tage nach Martini mit Ihrem Vieh und Pferden durch den Schlagbaum vor der Sollhorst mit ihnen zu weiden, jedoch ……... expressie (ausdrücklich) ausgesagt, daß die Todenbütteler die Beringstedter Wiesen mit Vieh und Pferden nicht berühren, übertreiben oder beschädigen sollen, so ……. Ihnen rein wird, alle Ungleichheiten zu verhüten. Wäre es aber geschehen, so sollen den Todenbüttler Verpflichtung sein dafür gebührend Erstattung zu leisten, welches alles dann ihrer Hochgräfl. Gnaden u. Güte findet.

Der gepunktete Text ……..  konnte nicht entziffert werden.

 

Herbert Jürß hat hierzu folgenden Text verfasst:

Der Sollhorst, auf dem Wege von Beringstedt nach dem Großen Moor und an der Todenbüttler Grenze gelegen, war ursprünglich bewaldet. Der Grund und Boden gehörte "ohnstreitig" dem Bauern(sch)lag Beringstedt. Die Todenbütteler behaupteten, die beiden Dörfer hätten seit alters her das Recht auf gemeinsame Weide und trieben ihr Vieh ebenfalls in den Sollhorst. Beringstedt wandte sich an den Amtmann Hinrich Blome in Rendsburg, der darauf dem Kirchspielvogt Peter Timme in Schenefeld folgenden Bescheid gab: "Den Eingesessenen des Dorfes Todenbüttel ist bei willkürlicher Strafe aufzuerlegen, ihr Vieh nicht auf die Beringstedter Weide, Sollhorst genannt, zu treiben und den Beringstedtern ihren Besitz ungehindert zu lassen... Laut dem Urteil hat nicht erwiesen werden können, dass sie jemals berechtigt waren, ihr Vieh auf den Sollhorst zu treiben." Die Todenbüttler beharrten aber auf ihrem vermeintlichen Recht, bis die Beringstedter zur Selbsthilfe griffen und den Zuweg durch einen Schlagbaum verriegelten. Gegen diesen Willkürakt protestierten die Todenbüttler beim Amtmann, der nun mit einem Drohbrief gegen die Beringstedter zu Felde zog. "Die Beringstedter", so heißt es darin, "haben eigenmächtig einen Schlagbaum gelegt und selbigen verschlossen. Ihnen ist bei ernsthafter Poen (Strafe) anzubefehlen, solchen Schlagbaum bis zum Austrag der Sache offenstehen zu lassen und nicht zu verschließen."  Nun, bis zum "Austrag der Sache" vergingen noch 23 Jahre. Dann endlich kam es zu einem Vergleich, von dem uns jedoch nur ein "ungefährlich Projekt" vom 20.08.1695 vorliegt. "Aus nachbarschaftlicher Freundschaft", so heißt es in dem Entwurf, "nicht aber Recht und Schuldigkeit, und um dem königlichen Amtmann zu vergnügen und zur Verhütung von Weitläufigkeiten und Prozessen in der Sache unter beiden Teilen in Güte zu entscheiden. So haben die Beringstedter hiermit freiwillig zugeben wollen, dass den Todenbüttlern, insonderheit den beiden Hufen mit der Kate diesseits der Aue gestattet werden soll, dass die ihre Milchkühe durch den Schlagbaum außerhalb vor den Sollhorst aufjagen und weiden mögen, doch dass sie mit ihrem Jungvieh und Pferden davon enthalten und entweder nach der Seite des Dorfes oder aber diesseits des Schlagbaumes mit den Beringstedtern Horn an Horn weiden sollen. Die übrige Weide von der Steinbrücke ab bis R...(unleserlich) soweit die Todenbüttler Hölzungen gehen, bis ans Bornholter Vieh, soll von beiden Bauernlagern Horn an Horn geweidet werden, ebenso auch die Oberweide im Holz bis an den Todenbüttler Meyenkamp. Sollten aber die Todenbüttler mit ihrem Vieh und Pferden weiter kommen als bis an den Meyenkamp, so sollen sie gehütet werden und dafür Recht tun. Die übrige Weide nach Auekamp, Göndendal, Hagerkamp, bleibt nach wie vor in seinem Bescheid, wie ihn jeder Holztrieb ausweist und wie sie ferner außer Streit geweidet.

Damit auch den übrigen Todenbüttlern jenseits der Aue ein kleines Erkenntnis zugestanden werde, so sollen ihnen die Beringstedter vergönnen, sonderlich wenn Mast im Walde vorhanden, dass sie Macht haben sollen, etwa 14 Tage nach Michaelis bis 14 Tage nach Martini (13.10. - 25.11.) mit ihrem Vieh und Pferden nicht berühren, übertrieben oder beschädigen sollen. Würde es aber geschehen, so sollen die Todenbüttler verpflichtet sein, dafür gebührende Erstattung zu leisten." 

Im Buch "Amt Rendsburger Sagen" findet man diesen Text:

De rode Slang                                             Findling mit Schlange 1 Ausschnitt eines Zeitungsartikels vom 22.09.1983